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   BFH, 18.01.2005 - VIII S 17/04   

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https://dejure.org/2005,17603
BFH, 18.01.2005 - VIII S 17/04 (https://dejure.org/2005,17603)
BFH, Entscheidung vom 18.01.2005 - VIII S 17/04 (https://dejure.org/2005,17603)
BFH, Entscheidung vom 18. Januar 2005 - VIII S 17/04 (https://dejure.org/2005,17603)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 27.01.2004 - X S 22/03

    Missbräuchlicher Befangenheitsantrag bei Ablehnung ohne ausreichenden Grund;

    Auszug aus BFH, 18.01.2005 - VIII S 17/04
    Sie kommt nur in Betracht, wenn die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) beruht, unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 27. Januar 2004 X S 22/03, juris).
  • BFH, 23.04.2003 - VIII S 3/03

    Darlegung von Zulassungsgründen im Antrag auf PKH

    Auszug aus BFH, 18.01.2005 - VIII S 17/04
    Die Gründe für diese Entscheidung wurden dem Antragsteller bereits im Beschluss vom 23. April 2003 VIII S 3/03 (PKH) mitgeteilt.
  • BFH, 30.06.2005 - III B 63/05

    Keine Beschwerde gegen BFH-Entscheidungen

    Auch eine Umdeutung (dazu BFH-Beschluss vom 6. Dezember 2004 VIII B 252/04, nicht veröffentlicht --n.v.--, juris) in eine seit dem 1. Januar 2005 eröffnete sog. Anhörungsrüge gemäß § 133a FGO oder eine darüber hinaus statthafte, gesetzlich nicht ausdrücklich geregelte Gegenvorstellung (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Januar 2005 VII S 31/04, BFH/NV 2005, 898; zur ausnahmsweisen Statthaftigkeit nach der bis zum 1. Januar 2005 geltenden Rechtslage BFH-Beschluss vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris) scheidet ebenfalls aus.

    Indes hat der Antragsteller keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005 VIII S 17/04, n.v., juris; vom 27. Januar 2004 X S 22/03, n.v., juris; vom 7. September 2004 X S 5/04, n.v., juris; vom 21. Juni 2004 VII B 158/03, n.v., juris).

  • FG Niedersachsen, 04.08.2010 - 2 K 70/10

    Umdeutung einer wegen möglicher Verletzung des rechtlichen Gehörs ausdrücklich

    Indes hat die Klägerin keinen Sachverhalt vorgetragen noch ist ein solcher aus den Akten ersichtlich, der ausnahmsweise eine Gegenvorstellung eröffnen könnte, nämlich wegen eines Verstoßes gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) oder wegen einer greifbar gesetzwidrigen Entscheidung, die jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist (vgl. BFH-Beschlüsse vom 18. Januar 2005, VIII S 17/04 , n.v., juris; vom 27. Januar 2004, X S 22/03 , n.v., juris; vom 7. September 2004, X S 5/04 , n.v., juris; vom 21. Juni 2004, VII B 158/03 , n.v., juris).
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